Kurzantwort: KN-Code und Einfuhrrecht
Bedingtes Ergebnis: Eisen und Stahl haben keinen einheitlichen KN-Code. Grundstoffe, Halbzeug und Walzerzeugnisse gehören regelmäßig zu Kapitel 72; Rohre, Konstruktionen, Behälter, Verbindungselemente und andere Waren zu Kapitel 73. Chemie, Form, Maße, Herstellung, Überzug und Fertigungsgrad bestimmen KN/TARIC. Danach sind Vertragszoll, Kontingent, Antidumping, CBAM, Ursprung, Einfuhrumsatzsteuer und produktspezifische Konformität getrennt zu prüfen.
| Form | Mögliche Positionen | Maßgebliche Angaben |
|---|---|---|
| Roheisen, Ferrolegierungen, DRI, Schrott | 7201-7204 | Chemie und Zustand |
| Flacherzeugnisse, Stäbe, Draht, legierter Stahl | 7205-7229 | Maße, Walzung, Überzug |
| Rohre, Konstruktionen, Schrauben, andere Waren | 7301-7326 | Bauart, Funktion, Bearbeitung |
Entscheidung zwischen Kapitel 72 und 73
Es gelten AV 1, die Anmerkungen zu Abschnitt XV und den Kapiteln 72/73 sowie AV 6. Zu trennen sind unter anderem Breiten ab 600 mm, warm- und kaltgewalzte Ware, Beschichtung, Voll- und Hohlquerschnitt, nahtlose und geschweißte Rohre sowie nichtrostender und sonstiger legierter Stahl. Ein erkennbares Maschinenteil kann außerhalb Kapitel 73 einzureihen sein. Werkstoffbezeichnung, Norm und Lieferantencode ersetzen den Wortlaut der KN nicht; bei wiederkehrender Einfuhr kann eine vZTA sinnvoll sein.
Technische Unterlagen vor der Einreihung prüfen
Erforderlich sind Werkszeugnis/MTC, Schmelzenanalyse, Werkstoffnorm, Kohlenstoff- und Legierungsanteile, Abmessungen, Querschnitt, Coil/Blech/Stab, Walzen/Ziehen/Schmieden/Gießen, Nahtart, Beschichtung, Bearbeitung und Verwendung. Für Rohre sind Außendurchmesser und Wanddicke, für Konstruktionen Montagezeichnungen nötig. Schmelzen- und Coilnummer, Hersteller, Schmelz-/Gießland, Fotos und Rechnung müssen übereinstimmen. Ohne Chemie und Maße ist nur eine Kandidatenprüfung vertretbar.
Zoll, Präferenz und Einfuhrumsatzsteuer
Drittlandszoll und Präferenz ergeben sich aus vollständigem KN/TARIC-Code, Ursprung, Zollwert und Annahmetag. Präferenz setzt Ursprungsregel und Nachweis voraus. In Deutschland beträgt die Einfuhrumsatzsteuer für Stahlwaren regelmäßig 19 %, sofern keine spezielle Ausnahme greift; Bemessungsgrundlage und Abzugsrecht sind gesondert zu prüfen. Ein Nullzoll beseitigt weder Kontingentszoll noch Antidumping oder CBAM. Maßgeblich ist TARIC am Anmeldetag.
EU-Stahlmaßnahme seit 1. Juli 2026
Die Verordnung (EU) 2026/1384 gilt seit 1. Juli 2026 und ersetzt die frühere Schutzmaßnahme. Sie eröffnet für 30 Stahlkategorien jährliche zollfreie Kontingente von insgesamt 18,3 Mio. Tonnen und erhebt grundsätzlich 50 % außerhalb des Kontingents; Kategorie, Ursprung, Länderzuordnung, Ausnahmen und Kontingentstand entscheiden. Zusätzlich ist jede Antidumping-/Antisubventionsmaßnahme nach ihrem schriftlichen Warenumfang und Hersteller zu prüfen; KN-Codes sind nur Hinweise.
CBAM-Pflichten ab 2026
Seit 1. Januar 2026 läuft die definitive CBAM-Phase für erfasste Eisen- und Stahlcodes. Oberhalb der maßgeblichen Massenschwelle ist regelmäßig der Status als zugelassener CBAM-Anmelder erforderlich; eingebettete Emissionen, Anlage, Herstellungsroute und gezahlter CO2-Preis müssen belegbar sein. Die Anlage I ist anhand des exakten KN-Codes zu prüfen. Verträge sollten prüffähige Emissions- und Werksdaten vor der Verschiffung sichern.
Handelsschutz und Produktkonformität
Es gibt keine allgemeine Stahleinfuhrgenehmigung. Bauprodukte unter harmonisierter Spezifikation benötigen gegebenenfalls Leistungs-/Konformitätsbewertung, Erklärung, CE-Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit nach Verordnung (EU) 2024/3110 und Übergangsrecht. Druckgeräte, Fahrzeugteile, Maschinenkomponenten und Lebensmittelkontaktwaren folgen eigenen Regeln; Beschichtungen können REACH-Beschränkungen auslösen. Zollfreigabe ersetzt weder Marktüberwachung noch Bauordnungsrecht.
Schrott, Abfall und Umweltrecht
Bei Schrott 7204 ist zuerst der Abfallstatus zu bestimmen. Ware, Nebenprodukt, Ende-der-Abfalleigenschaft und Abfall unterliegen unterschiedlichen Belegen; Abfallverbringung kann nach Verordnung (EU) 2024/1157 Notifizierung, Zustimmung und Zielanlagenkontrolle verlangen. Gemischter oder kontaminierter Schrott wird durch die Bezeichnung Sekundärrohstoff nicht zum Produkt. Herkunftsprozess, Fotos, Fremdstoff-/Strahlungsprüfung und Verwertungsvertrag sind vorzuhalten.
Einfuhrakte und Warenbezeichnung
Die Einfuhrakte umfasst Rechnung, Packliste, Beförderungspapier, Ursprungsnachweis, MTC, Chemie, Zeichnung, Maße, Überzug, Hersteller/Exporteur, Kontingent-/Handelsschutzprüfung, CBAM- und Konformitätsdaten. Bezeichnungsvorschlag: „Nichtlegierter warmgewalzter Flachstahl in Coils, weder plattiert noch überzogen, Breite ... mm, Dicke ... mm, Güte ..., C ... %, EN ..., Schmelze/Coil ..., Schmelz-/Gießland ..., Verwendung ..., neu.“ Für Rohre oder Bauteile sind deren entscheidende Merkmale einzusetzen.
Amtliche EU- und deutsche Quellen
Amtliche Quellen, geprüft am 12.09.2026: EU TARIC and Access2Markets, Regulation (EU) 2026/1384 steel measure, EU steel-measure factsheet, CBAM definitive regime and Construction Products Regulation portal. TARIC, Kontingentstand, CBAM, Handelsschutz und deutsche EUSt sind am Anmeldetag erneut zu prüfen.
Grenzen dieser Beratung
Dies ist keine vZTA, Ursprungsauskunft, CBAM-Zulassung oder Scope-Entscheidung. Für die Schlussberatung werden Muster, MTC, Chemie, Maße, Herstellungsart, Überzug, Fertigungsgrad, Verwendung, Ursprung, Werk, Wert und Datum benötigt. Kleine Änderungen an Legierung, Breite, Dicke, Walzung, Naht oder Bearbeitung können Code und Maßnahmen ändern. Der Anmelder trägt die Verantwortung für richtige und vollständige Angaben.
