Einreihung und Abgaben
Ein vollständiges Fernseh-Sendegerät ohne Empfangseinrichtung ist unter CN 8525 50 00 zu prüfen. Maßgeblich ist, ob die eingeführte Anlage objektiv ein DVB-T2-HF-Signal erzeugt und mit der vorgesehenen Leistung ausgibt. Die Bezeichnung „DVB-T2 transmitter“ oder der vietnamesische Achtsteller ersetzt weder die Prüfung nach AV 1 und 6 noch den deutschen TARIC-Code.
Sender oder Einzelkomponente
Erforderlich sind Angaben zu Exciter/Modulator, HF-Leistungsverstärker, Frequenzbereich, 8-MHz-Kanal, Nennleistung, Kühlung und Steuerung. Encoder, Multiplexer, einzelne Exciter, Verstärkermodule, Filter/Combiner, Speiseleitungen, Abschlusslasten und Antennen sind bei getrennter Einfuhr nicht automatisch 8525 50 00. Bei Empfangs- und Wiederholfunktion ist die Abgrenzung zu kombinierten Sende-/Empfangsgeräten gesondert vorzunehmen.
Zoll, EUSt und Ursprung
Der Drittlandszollsatz für CN 8525 50 00 beträgt regelmäßig 0 %; verbindlich sind TARIC und Maßnahmen am Anmeldetag. Die deutsche Einfuhrumsatzsteuer beträgt grundsätzlich 19 %. Präferenzursprung setzt die konkrete Listenregel, ordnungsgemäße Beförderung und einen gültigen Nachweis voraus; Umladung oder Umetikettierung begründet keinen neuen Ursprung.
RED und CE-Kennzeichnung
Vor Bereitstellung auf dem Markt sind die Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU (RED), des Funkanlagengesetzes und gegebenenfalls der EMV-/Sicherheitsnormen zu erfüllen. Technische Unterlagen, Risikobeurteilung, Prüfberichte, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, Hersteller-/Einführerangaben und deutsche Sicherheitsinformationen müssen das tatsächliche System einschließlich Verstärker- und Antennenkonfiguration abdecken.
Frequenzzuteilung und Rundfunkbetrieb
CE und Zollfreigabe erlauben keine Aussendung. Betrieb erfordert eine Frequenzzuteilung der Bundesnetzagentur sowie die medien- und rundfunkrechtliche Zulässigkeit, einen genehmigten Standort und die festgelegten ERP-, Antennen- und Emissionswerte. Prüfungen ohne Betriebsrecht sind an Abschlusslasten oder nur im Rahmen einer Versuchsfunkregelung durchzuführen.
Einfuhrunterlagen
Zur Einfuhrakte gehören Rechnung, Zollwert, Ursprung, Stückliste, Blockschaltbild, Frequenz, Bandbreite, Leistung, Emissionsmaske, RED-Prüfberichte, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung, Kennzeichnung und Anleitung. Warenbeschreibung: „Vollständiger digitaler terrestrischer DVB-T2-Fernsehsender, 8-MHz-Kanal, Frequenz ..., HF-Nennleistung ... W, mit Exciter und Leistungsverstärkern, Modell ..., neu; CN 8525 50 00.“
Amtliche Quellen
Geprüft am 22.09.2026: EU TARIC; Richtlinie 2014/53/EU; Bundesnetzagentur Frequenzzuteilung; Funkanlagengesetz; Zoll Einfuhrumsatzsteuer.
