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NahrungsergänzungsmittelKN 21069092EinfuhrDeutschland

Nahrungsergänzungsmittel KN 21069092-21069098: Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Import 2026

12.9.2026 · Aktualisiert 12.9.2026 · HSCodeChecker

Von der Redaktion anhand der Einreihungsregeln und amtlicher Quellen erstellt

Dietary supplement capsules, tablets and powders under import-compliance review
Classification and import rules must be checked against the quantitative formula, dosage form, daily serving, claims, origin and regulatory file.

Kurzantwort: KN-Code und Einfuhr

Bedingtes Ergebnis: Dosierte Kapseln, Tabletten, Pulver oder Tropfen zur Ergänzung der normalen Ernährung werden häufig in KN 2106 90 92 oder 2106 90 98 eingereiht. Entscheidend sind insbesondere Milchfett, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke. Der Drittlandszoll beträgt typischerweise 12,8% für 2106 90 92 bzw. 9% zuzüglich eines möglichen Agrarteilbetrags für 2106 90 98; maßgeblich ist TARIC am Anmeldetag. Die deutsche Einfuhrumsatzsteuer ist grundsätzlich 19%, sofern keine eng auszulegende Ermäßigung greift. Vor dem Inverkehrbringen ist das Erzeugnis beim BVL nach § 5 NemV anzuzeigen; diese Anzeige ist keine Zulassung. Proteinpräparate, Fertiggetränke, Einzelextrakte und Arzneimittel können anderen Positionen unterliegen.

Einreihung in KN und TARIC

Nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sind Rezeptur, Zucker-, Milch-, Stärke- und Proteingehalte, Darreichungsform, Tagesdosis, Verwendungszweck, Aufmachung und Werbung festzustellen. Position 2106 ist eine Auffangposition. Protein-Konzentrate können 2106 10, trinkfertige Erzeugnisse 2202, pflanzliche Einzelextrakte 1302 und isolierte Vitamine Kapitel 29 zugeordnet werden. Bei therapeutischer Zweckbestimmung ist Kapitel 30 und das Arzneimittelrecht zu prüfen. Sets werden nach AV 3 beurteilt. Eine ausländische Zolltarifnummer ersetzt keine EU-Einreihung; bei Dauerimporten empfiehlt sich eine verbindliche Zolltarifauskunft.

Zoll, Ursprung und Einfuhrumsatzsteuer

Die Abgabensätze hängen vom vollständigen TARIC-Code, der Zusammensetzung, dem Ursprung und dem Einfuhrdatum ab. Ein Präferenzzollsatz setzt den präferenziellen Ursprung und einen gültigen Nachweis voraus. Zusätzliche Agrarzölle, Handelsschutzmaßnahmen oder Kontrollen dürfen nicht aus der sechsstelligen Position abgeleitet werden. Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer ist regelmäßig der Zollwert zuzüglich Zoll und bestimmter Nebenkosten. Die zollrechtliche Überlassung bestätigt weder die lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit noch die Rechtmäßigkeit von Aussagen.

Lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit

Die Richtlinie 2002/46/EG und die Nahrungsergänzungsmittelverordnung erfassen konzentrierte Nährstoff- oder sonstige Stoffquellen in dosierter Form. Es gelten außerdem die Verordnungen 178/2002, 852/2004 und 1169/2011 zu Sicherheit, Hygiene, Rückverfolgbarkeit und Information. Der verantwortliche Lebensmittelunternehmer muss registriert sein, ein HACCP-basiertes System betreiben und Sicherheit sowie Rückrufbereitschaft gewährleisten. Nahrungsergänzungsmittel dürfen nicht als Mittel zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten präsentiert werden.

Novel Food und zulässige Stoffe

Jeder Pflanzenstoff, Mikroorganismus, Extrakt und chemisch definierte Stoff ist auf Novel-Food-Status zu prüfen. Ohne nachgewiesenen nennenswerten Verzehr vor dem 15. Mai 1997 ist grundsätzlich eine Zulassung nach Verordnung 2015/2283 erforderlich. Die Unionsliste legt Spezifikation, Höchstmengen, Zielgruppen und Kennzeichnung fest. Zusätzlich gelten Listen zulässiger Vitamin- und Mineralstoffverbindungen, Verordnung 1925/2006, Zusatzstoff-, Kontaminanten- und Rückstandsrecht sowie deutsche stoffbezogene Bewertungen. Ausländische Verkehrsfähigkeit reicht nicht aus.

BVL-Anzeige nach § 5 NemV

Wer ein Nahrungsergänzungsmittel erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, muss dem BVL spätestens beim ersten Inverkehrbringen ein Etikettenmuster und die erforderlichen Angaben nach § 5 NemV übermitteln. Die Eingangsbestätigung ist keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung und verhindert keine Beanstandung durch die Länderbehörden. Jede abweichende Rezeptur oder Kennzeichnung ist gesondert zu bewerten. Der Anzeigende bleibt für Inhaltsstoffe, Dosierung, Warnhinweise, Claims und Übereinstimmung der vermarkteten Ware verantwortlich.

Drittlandskontrollen und Importeur

Bei Einfuhren aus Drittländern gelten risikobasierte Kontrollen nach Verordnung 2017/625. Tierische Zutaten, bestimmte Herkunftsländer oder gelistete Risikowaren können Grenzkontrollstelle, TRACES NT, CHED und amtliche Bescheinigungen auslösen. Der Importeur muss Lieferanten qualifizieren, Spezifikationen und Analysen prüfen und eine lückenlose Chargenrückverfolgung führen. Zollfreigabe und Lebensmittelkontrolle sind getrennte Prüfungen; freigegebene Ware kann später überwacht, beanstandet oder zurückgerufen werden.

Kennzeichnung und Claims

Die deutsche Kennzeichnung muss insbesondere die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“, charakteristische Stoffe, empfohlene Tagesmenge, Nichtüberschreitungswarnung, Hinweis auf keinen Ersatz für ausgewogene Ernährung und Aufbewahrung außerhalb der Reichweite kleiner Kinder enthalten. Weitere Pflichtangaben folgen Verordnung 1169/2011. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sind nur nach Verordnung 1924/2006 und dem EU-Register zulässig. Medizinische Aussagen sind verboten; Website, Marketplace, Influencer und Testimonials werden mitbewertet.

Zoll- und Compliance-Unterlagen

Zur Akte gehören Rechnung, Packliste, Frachtpapier, Zollwert und Ursprung, quantitative Rezeptur, Laboranalyse, Etikett, Novel-Food-Prüfung, BVL-Anzeige, HACCP-/Lieferantenunterlagen sowie tierärztliche oder CITES-Dokumente, falls einschlägig. Eine geeignete Warenbeschreibung lautet: „Nahrungsergänzungsmittel in Kapseln, Vitamin-Pflanzenstoff-Mischung, 60 Kapseln je Einzelhandelsdose, KN-Kandidat 2106 90 92, Ursprung ...“. Allgemeine Angaben wie „Health Product“ reichen weder für Zoll noch Lebensmittelkontrolle.

Amtliche Quellen

Amtliche Quellen, geprüft am 12.09.2026: BVL-Anzeigeformular nach § 5 NemV, BVL-Hinweise zum Onlinehandel, EU-Kommission zu Nahrungsergänzungsmitteln, Novel-Food-Katalog und TARIC-Klassifizierung. Am Einfuhrtag sind aktuelle Fassungen zu prüfen.

Grenzen der Analyse

Dieser Beitrag ist eine bedingte allgemeine Orientierung, keine verbindliche Zolltarifauskunft, BVL-Zulassung oder amtliche Verkehrsbescheinigung. Für eine belastbare Beurteilung werden quantitative Rezeptur, Analysewerte, Herstellungsverfahren, Dosierung, vollständiges Etikett und Werbung, Ursprung, Hersteller und Einfuhrdatum benötigt. Importeur und Lebensmittelunternehmer tragen die Verantwortung für Einreihung, Wert, Ursprung, Sicherheit, Anzeige, Kennzeichnung, Werbung, Rückverfolgbarkeit und Rückruf.

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