Kurzantwort: KN-Code und Einfuhrrecht
Bedingtes Ergebnis: Nichtarzneiliche Schönheits-, Make-up- und Hautpflegemittel gehören regelmäßig zur KN-Position 3304: 3304 10 00 für Lippen, 3304 20 00 für Augen, 3304 30 00 für Maniküre/Pediküre, 3304 91 00 für Puder und 3304 99 00 für andere Hautpflege- und Schönheitsmittel. Vor dem Inverkehrbringen in Deutschland sind eine in der EU ansässige verantwortliche Person, Sicherheitsbewertung, Produktinformationsdatei, GMP, CPNP-Notifizierung, zulässige Inhaltsstoffe und deutsche Pflichtangaben erforderlich. Sonnenschutz ist in der EU grundsätzlich Kosmetik, darf aber nur zugelassene UV-Filter verwenden.
Einreihung in Position 3304
Maßgeblich sind AV 1 und 6, der Wortlaut der Position und die Anmerkungen zu Kapitel 33. Rezeptur, Darreichungsform, Anwendungsbereich, Zweck, Aufmachung und sämtliche Claims sind zu dokumentieren. Parfüm fällt unter 3303, Haarmittel unter 3305, Mundpflege unter 3306, Deodorants, Bade- oder Enthaarungsmittel können 3307 und Hautwaschmittel 3401 sein. Arzneiliche Zweckbestimmung ist gegen Kapitel 30 zu prüfen. Getränkte Tücher und Mehrwaren-Sets verlangen eine eigene Prüfung; die ausländische Zollnummer bindet deutsche Zollbehörden nicht.
Zoll, Ursprung und Einfuhrumsatzsteuer
Die wesentlichen KN-Unterpositionen 3304 weisen regelmäßig 0% Drittlandszoll auf. Verbindlich ist jedoch nur die tagesaktuelle zehnstellige TARIC-Abfrage einschließlich Ursprung, Präferenz, Sanktionen und handelspolitischer Maßnahmen. In Deutschland beträgt die Einfuhrumsatzsteuer für Kosmetika grundsätzlich 19% und wird auf Zollwert zuzüglich Zoll und einschlägiger Nebenkosten erhoben. Präferenzzoll setzt die produktspezifische Ursprungsregel und einen gültigen Nachweis voraus. Zollfreiheit bedeutet daher weder Steuerfreiheit noch Marktfähigkeit.
Verantwortliche Person und Marktzugang
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 muss jedes eingeführte Kosmetikum einer verantwortlichen Person in der EU zugeordnet sein; grundsätzlich ist der Importeur verantwortlich, sofern keine andere Person schriftlich benannt wurde und zustimmt. Sie trägt die Verantwortung für Konformität, Korrekturmaßnahmen, Rückruf und Meldung schwerwiegender unerwünschter Wirkungen. Der Importeur muss außerdem EORI-, Zollwert-, Ursprungs- und Produktpflichten erfüllen. Krankheitsbehandlung oder pharmakologische Hauptwirkung kann zur Einstufung als Arzneimittel führen.
Sicherheitsbericht, PIF, GMP und CPNP
Vor dem Verkauf muss ein qualifizierter Sicherheitsbewerter den Cosmetic Product Safety Report unterzeichnen. Die PIF enthält Produktbeschreibung, Sicherheitsbericht, Herstellmethode/GMP-Erklärung, Wirksamkeitsnachweise und Angaben zu Tierversuchen und ist zehn Jahre nach der letzten Charge aufzubewahren. Herstellung nach Artikel 8 wird typischerweise über EN ISO 22716 belegt. Die verantwortliche Person meldet das Produkt vor Markteinführung im CPNP; diese Meldung ist keine behördliche Zulassung und ersetzt weder Zollanmeldung noch Überwachung.
Inhaltsstoffe und Sonnenschutz
Die aktuellen Anhänge II bis VI sind formelbezogen auf Verbote, Beschränkungen, Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter zu prüfen. Konzentration, Produktart, Körperbereich und Warnhinweise sind ebenso entscheidend wie INCI/CAS. Nanomaterialien lösen zusätzliche Melde- und Kennzeichnungspflichten aus. Sonnenschutz muss ausschließlich zulässige UV-Filter enthalten und Claims zu SPF/UVA wissenschaftlich belegen. Auch REACH-Beschränkungen, Mikroplastik und Verpackungsstoffe können relevant sein.
Kennzeichnung und Werbeaussagen
Artikel 19 verlangt verantwortliche Person, Nenninhalt, Haltbarkeit oder PAO, Vorsichtsmaßnahmen, Charge, Verwendungszweck und INCI-Liste; die erforderlichen Angaben müssen für Deutschland deutsch vorliegen. Claims unterliegen der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 und dem deutschen Wettbewerbsrecht. Aussagen wie „heilt Akne/Ekzem“ können Arzneimittelrecht auslösen; „dermatologisch getestet“, „hypoallergen“ oder Umweltclaims benötigen belastbare Nachweise. Online-Produktseiten müssen mit Etikett, PIF und CPNP übereinstimmen.
Zoll- und Produktunterlagen
Die Akte verbindet Handelsrechnung, Packliste, Transportpapier, Zollwert, Ursprung, TARIC und EORI mit Rezeptur, Etikett, CPNP, PIF/CPSR, GMP und Chargenunterlagen. Eine brauchbare Warenbeschreibung lautet etwa: „nichtarzneiliche Feuchtigkeitscreme für das Gesicht, Einzelhandelspackung 50 ml, KN 3304 99 00, Ursprung...“. Verschiedene Produktarten oder regulatorische Status sind getrennt anzumelden. Die Überlassung durch den Zoll bestätigt nicht die Verkehrsfähigkeit.
Risiken und Kontrollen
Typische Risiken sind eine nur formale EU-Adresse ohne echte verantwortliche Person, abweichende Rezeptur, unvollständiger CPSR, unzulässige Stoffe, fehlende deutsche Warnhinweise, nicht belegte Claims und falscher Ursprung. Zoll oder Marktüberwachung können die Freigabe aussetzen, Unterlagen/Muster verlangen, den Vertrieb untersagen und Rückruf anordnen. Vor Versand sind Rezeptur, PIF, CPNP, Artwork, Rechnung, Ursprung und Charge versionsgleich abzugleichen.
Amtliche Quellen
Amtliche Grundlagen, geprüft am 12.09.2026: konsolidierte Kosmetikverordnung 1223/2009, TARIC, EU-Umsatzsteuersätze und das Bundesamt für Verbraucherschutz zu Kosmetik. Am Einfuhrtag sind Fassungen und Anhänge erneut zu prüfen.
Grenzen der Prüfung
Diese Darstellung ist eine bedingte allgemeine Orientierung, keine verbindliche Zolltarifauskunft oder Sicherheitsbewertung. Für die abschließende Beurteilung werden quantitative Rezeptur, INCI/CAS, Etikett und Werbung, Anwendungsbereich, Packung, Ursprung, Hersteller, Importeur/verantwortliche Person und Einfuhrdatum benötigt. Importeur und verantwortliche Person bleiben für Einreihung, Wert, Ursprung, Sicherheit, Meldung, Kennzeichnung und Rückruf verantwortlich.
