Kurzantwort: KN-Code und Einfuhr
Bedingtes Ergebnis: Für „Chemikalien“ gibt es keinen einheitlichen KN-Code. Chemisch einheitliche anorganische Elemente und Verbindungen werden grundsätzlich in Kapitel 28, chemisch einheitliche organische Verbindungen in Kapitel 29 und nicht anderweit genauer erfasste Gemische oder Zubereitungen in Kapitel 38 geprüft. Eine speziellere Einreihung nach Verwendung, etwa für Arznei-, Farb-, Kosmetik-, Wasch-, Kleb- oder Pflanzenschutzmittel, geht vor. Die zollrechtliche Überlassung ersetzt weder REACH noch CLP.
| Einfuhrzustand | Kandidat | Entscheidender Nachweis |
|---|---|---|
| Einzelner anorganischer Stoff | Kapitel 28 | Identität, Reinheit, Zusätze |
| Einzelner organischer Stoff | Kapitel 29 | Struktur, Isomer, Verunreinigung |
| Gemisch/Zubereitung | Kapitel 38 oder Verwendungsposition | Rezeptur und Funktion |
| Reguliertes Endprodukt | Spezialposition | Aufmachung, Zweck, Zulassung |
Entscheidung zwischen Kapitel 28, 29 und 38
Die Einreihung folgt AV 1, den Abschnitts- und Kapitelanmerkungen sowie AV 6. Kapitel 28 und 29 gestatten nur bestimmte Verunreinigungen, Lösungsmittel oder Stabilisatoren; eine gezielte Formulierung kann aus diesen Kapiteln herausführen. Position 3824 ist eine Auffangposition. Festzuhalten sind IUPAC-Name, CAS- und EG-Nummer, Struktur, UVCB-Status, Reinheit, Verunreinigungen, Additive, Lösungsmittel, Aggregatzustand, Herstellung, Verwendung und Verpackung. REACH-, UN- oder Lieferantennummern bestimmen die KN nicht.
Erforderliche Stoff- und Rezepturdaten
Sicherheitsdatenblatt, Analysezertifikat, technisches Datenblatt, quantitative Rezeptur und gegebenenfalls Spektren müssen übereinstimmen. Bei Gemischen wird jeder Bestandteil geprüft; Mengen derselben Substanz sind für den Importeur rechtsträgerbezogen zu addieren. Geschäftsgeheimnisse rechtfertigen keine Einfuhr ohne ausreichende Identitäts- und Konzentrationsdaten. Konzentrationsspannen sind zu präzisieren, wenn sie einen CLP-Grenzwert, eine REACH-Pflicht, eine Beschränkung oder die Einreihung berühren.
Zoll, Ursprung und Einfuhrumsatzsteuer
Drittlandszoll und TARIC-Maßnahmen richten sich nach achtstelliger KN, Ursprung und Annahmetag. Präferenz, Zollwert, Antidumping-/Ausgleichszoll, Aussetzungen, Quoten, Sanktionen und Verbote sind getrennt zu prüfen. In Deutschland beträgt die Einfuhrumsatzsteuer regelmäßig 19 %, sofern keine besondere Ermäßigung greift. Eine chemische Reaktion kann für den Ursprung relevant sein; bloßes Verdünnen, Umfüllen oder Umetikettieren bewirkt nicht automatisch einen Ursprungswechsel.
REACH-Registrierung und Alleinvertreter
Der in der EU ansässige Importeur registriert einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch grundsätzlich vor der Einfuhr, sobald mindestens eine Tonne pro Jahr und Rechtsträger erreicht wird, soweit keine Ausnahme oder wirksame Abdeckung durch einen Alleinvertreter besteht. Nicht das Gemisch, sondern jeder enthaltene Stoff ist Gegenstand der Registrierung. Registrant, Identität, Mengenband, Verwendungen und Abdeckung des deutschen Importeurs sind schriftlich zu belegen.
CLP-Einstufung, Kennzeichnung und Meldung
Vor dem Inverkehrbringen ist der Stoff oder das Gemisch nach CLP einzustufen. Gefährliche Produkte benötigen vorschriftsmäßige Verpackung und deutsche Kennzeichnung; gefährliche Stoffe sind grundsätzlich binnen eines Monats dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu melden, soweit die Angaben nicht bereits registriert wurden. Harmonisierte Einstufung, M-Faktoren, spezifische Konzentrationsgrenzen und aktuelle ATP sind zu prüfen.
Zulassung, Beschränkung und Sonderrecht
Jede CAS-/EG-Nummer ist gegen REACH Anhang XIV, Anhang XVII, Kandidatenliste, POP- und Quecksilberrecht zu prüfen. PIC kann die Einfuhr beziehungsweise Ausfuhr gelisteter gefährlicher Chemikalien steuern. Biozide, Pflanzenschutzmittel, Waschmittel, Drogen- und Explosivstoffvorläufer, Düngemittel, F-Gase und ozonabbauende Stoffe unterliegen zusätzlichen Verfahren. In Deutschland treten Chemikaliengesetz, ChemVerbotsV und zuständige Landesbehörden zur EU-Regelung hinzu.
Sicherheitsdatenblatt, UFI und Gefahrgut
Das Sicherheitsdatenblatt nach REACH Anhang II muss Zusammensetzung und Schutzmaßnahmen zutreffend wiedergeben. Für gefährliche Verbraucher- oder gewerbliche Gemische können Giftinformationsmeldung und UFI vor Bereitstellung nötig sein. Die Beförderung wird separat nach ADR/RID, IMDG oder ICAO/IATA über UN-Nummer, Benennung, Klasse, Verpackungsgruppe und Umweltgefahr bestimmt. Lager-, Störfall-, Arbeitsschutz- und Wasserrecht bleiben nach der Verzollung anwendbar.
Zollakte und Warenbeschreibung
Die Akte verbindet Rechnung, Packliste, Beförderung, Zollwert/Ursprung, Rezeptur, SDB, COA, TDS, Analytik, REACH-/OR-Nachweis, CLP-Bewertung, C&L-Meldung, UFI/PCN, Zulassungs-/Beschränkungsnachweise und Gefahrgutpapiere. Warenbeschreibung: „[IUPAC/Stoffname], CAS [...], EG [...], Reinheit ... %, Lösungsmittel/Stabilisator ... %, Form ..., industrielle Verwendung ..., ... kg/Fass, KN-Kandidat ..., Ursprung ...“. „Chemikalie“ oder Handelsname allein genügt nicht.
Amtliche Quellen
Amtliche Quellen, geprüft am 12.09.2026: EU-TARIC, ECHA-Leitfaden für Importeure, REACH-Verordnung, CLP-Verordnung und BAuA REACH-CLP-Biozid Helpdesk. Maßgeblich bleibt der Stand am Einfuhrtag.
Grenzen dieser Prüfung
Diese Übersicht ist weder verbindliche Zolltarifauskunft noch Registrierung oder Zulassung. Für eine abschließende Prüfung werden alle CAS-/EG-Nummern und Gehalte, Struktur, Reinheit, Verunreinigungen, SDB, Verfahren, Verwendung, Jahresmenge, Verpackung, Ursprung, Importeur und Datum benötigt. Ein nicht offengelegter Bestandteil kann KN, Zoll, REACH, CLP, Beschränkung, UFI und Gefahrgutstatus ändern.
